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Compliance
Compliance bedeutet die Einhaltung von Gesetzen und Richtlinien und ist daher grundlegender Bestandteil der ordnungsgemäßen Unternehmensführung. Im Zeitalter der EDV - gestützten Prozesse im Unternehmen ist Informationssicherheit von zentraler Bedeutung.
In der Folge werden die wesentlichen ► gesetzlichen Regelungen relevant für
► die EDV
bzw. die ► Konsequenzen und ► notwendigen Maßnahmen daraus zusammen gefasst. Gesetzliche Regelungen
Haftung des Geschäftsführers / Vorstandes
§ 25 GmbHG
(1) Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. (2) Geschäftsführer, die ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft zur ungeteilten Hand für den daraus entstandenen Schaden.
§ 84 AktG
Gleiche Verhaltensanforderungen für den Vorstand
▲Internes Kontrollsystem
Unter internem Kontrollsystem ist die Summe aller organisatorischen Maßnahmen und Abläufe zu verstehen, welche die Verlässlichkeit des Rechnungswesens in puncto Wirksamkeit und Effizienz der unternehmerischen Tätigkeit und die Einhaltung anzuwendender gesetzlicher Bestimmungen und Regelungen sicher stellen.
Ziel der internen Kontrollen ist die Ausschaltung von Risiken, welche die Verlässlichkeit des Rechnungswesens und die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben gefährden.
§ 22 GmbHG
Die Geschäftsführer haben dafür zu sorgen, dass ein Rechnungswesen und internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen des Unternehmens entsprechen.
§ 82 AktG
Gleiche Verhaltensanforderungen für den Vorstand
Diese Verpflichtung gilt unabhängig von der Größe des Unternehmens!
URÄG 2008
Verbandsverantwortlichkeitsgesetz
§ 1 VbVG - Verbände
(1) Dieses Bundesgesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen Verbände für Straftaten verantwortlich sind und wie sie sanktioniert werden, sowie das Verfahren, nach dem die Verantwortlichkeit festgestellt und Sanktionen auferlegt werden. Straftat im Sinne des Gesetzes ist eine nach einem Bundes- oder Landesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung; auf Finanzvergehen ist dieses Bundesgesetz jedoch nur insoweit anzuwenden, als dies im Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, vorgesehen ist.
(2) Verbände im Sinne dieses Gesetzes sind juristische Personen sowie eingetragene Personengesellschaften und Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigungen.
§ 3 VbVG - Verantwortlichkeit
(1) Ein Verband ist unter den Voraussetzungen des Abs.2 oder des Abs. 3 für eine Straftat verantwortlich, wenn
(2) Für Straftaten eines Entscheidungsträgers ist der Verband verantwortlich, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat.
(3) Für die Straftaten von Mitarbeitern ist der Verband verantwortlich, wenn
EDV - relevante gesetzliche Regelungen
Unternehmensgesetzbuch (früher Handelsgesetzbuch)
§ 190 UGB
(1) Der Kaufmann hat Bücher zu führen .... seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens .... ersichtlich zu machen. Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann ....
(5) Der Kaufmann kann zur ordnungsgemäßen Buchführung und zur Aufbewahrung der im Abs. 2 genannten Schriftstücke Datenträger benützen. Hiebei muss die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete, hinsichtlich der im Abs. 2 genannten Schriftstücke auch die urschriftsgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen (§ 212) jederzeit gewährleistet sein.
§ 212 UGB
Der Kaufmann hat eine Abschrift (Ablichtung oder Abdruck) der abgesendeten Geschäftsbriefe zurückzubehalten und diese Abschriften sowie die empfangenen Handelsbriefe geordnet aufzubewahren. Werden die Daten auf elektronischem Weg übertragen, so muss ihre Lesbarkeit in geeigneter Form gesichert sein.
Auch Emails sind Geschäftsbriefe !
Bundesabgabenordnung
§ 131 BAO
(3) Zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen können Datenträger verwendet werden, wenn die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist; die vollständige und richtige Erfassung aller Geschäftsvorfälle soll durch entsprechende Einrichtungen gesichert werden. Wer Eintragungen in dieser Form vorgenommen hat, muss, soweit er zur Einsichtgewährung verpflichtet ist, auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Unterlagen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um die unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben beibringen. Werden dauerhafte Wiedergaben erstellt, so sind diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen.
Datenschutzgesetz
In § 1 DSG - Grundrecht auf Datenschutz:
Jeder hat Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens und Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten - d.h. außer bei definierten Ausnahmen grundsätzliches Verbot der Datenverarbeitung !
Ausnahmen:
Sonst keine Speicherung und Verarbeitung der Daten - Löschungspflicht !
Wenn Daten verarbeitet werden sind geeignete Schutz- und Sicherungsmaßnahmen vorzusehen !
Konsequenzen aus den gesetzlichen Regelungen
Wer haftet ?
Es haftet nicht nur der Geschäftsführer / Vorstand, sondern auch
Wo haftet man ?
Wann haftet wer ?
Notwendige Managementaktivitäten
Was ist zu tun ?
Weite Details zum Thema unternehmensweites Risikomanagement im Abschnitt ► Risk Management hier im Management Know - How zum Nachlesen.
Was ist hinsichtlich der EDV zu bedenken ?
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Zuletzt aktualisiert am 23.03.2012 |